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Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS)

Was ist der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS)?

Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ist ein Fördermittel und Dokument, in dem sich ihr zuständiger Leistungsträger (Bundesagentur für Arbeit oder Jobcenter/KoBa) verpflichtet, Sie zu fördern und an einen Träger eine Erfolgsprämie für seine geleistete Vermittlung zu zahlen.

Wer hat Anspruch auf den AVGS?

Alle arbeitslosen Personen haben einen Rechtsanspruch auf den AVGS, wenn sie:

  • während der vergangenen 3 Monate für mindestens 6 Wochen arbeitslos waren und
  • Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 haben.

Aber auch ohne Rechtsanspruch kann ein AVGS beantragt und im individuellen Fall ausgestellt werden, wenn:

  • die Arbeitslosigkeit kürzer als 6 Wochen ist,
  • Sie bereits die Kündigung erhalten haben, sich aber noch in Beschäftigung befinden und sich arbeitsuchend gemeldet haben oder
  • Sie Bezieher von Arbeitslosengeld II sind.

Die Entscheidung in diesen Fällen liegt im Ermessen des Fallmanagers der Agentur für Arbeit bzw. des Jobcenters.

Wo kann man den AVGS beantragen?

Zur Antragstellung und Beratung wenden Sie sich an den für Sie zuständigen Betreuer der Agentur für Arbeit bzw. des Jobcenters. Dort haben Sie gleichzeitig die Möglichkeit, sich bezüglich der Bedingungen beraten zu lassen. Sollten Sie keine Beratung benötigen, besteht auch die Möglichkeit, den AVGS schriftlich oder telefonisch zu beantragen. In diesem Fall erhalten Sie den AVGS per Post übermittelt.

Wie lange ist der AVGS gültig?

Laut Gesetzt beträgt die Gültigkeit 3 - 6 Monate. Er kann allerdings seine Gültigkeit in folgenden Fällen verlieren:

  • bei Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses,
  • sobald der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt,
  • bei Ende der Arbeitslosigkeit oder
  • wenn die Arbeitssuche beendet wird.

Haben Sie noch weitere Fragen? Dann kontaktieren Sie uns doch gern.

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